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I. Allgemeines

  1. Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Leistungen und Lieferungen durch PROGETTI für gegenwärtige und künftige Geschäftsverbindungen.
  2. Abweichende Regelungen sind nur verbindlich, wenn sie von PROGETTI schriftlich bestätigt werden.

II. Angebote

  1. Angebote sind stets freibleibend; Zwischenverkauf sowie Änderungen der Liefermerkmale bleiben vorbehalten. Alle Preisstellungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Herstellungs- und Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Eigenbelieferung. Fixtermine müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart sein.
  3. Lieferung und Leistung erfolgen, soweit nicht schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, zum jeweils bei Lieferung oder Leistung gültigen Tagespreis.
  4. Proben, Muster und Prospektangaben gelten als annähernde Darstellung für Qualität, Abmessung, Farbe etc.: Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

III. Lieferung

  1. Erfüllungsort ist der Firmensitz PROGETTI. Lieferung erfolgt ab Verladestelle auf Gefahr und Kosten des Bestellers.
  2. Verkehrsstörungen oder Lieferungsverzögerungen von Vorlieferanten sowie sonstige von PROGETTI nicht zu vertretenen Umstände befreien PROGETTI für die Dauer der Behinderung von der Lieferverpflichtung.

IV. Zahlungen

  1. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der besonderen Vereinbarung. Erfolgen Teillieferungen, so ist der Kaufpreis jeweils in Höhe des Wertes der Teillieferung fällig.
  2. Für Mahnungen seitens PROGETTI, die nach Eintritt des Verzuges erfolgen, werden jeweils 5 € berechnet.
  3. Bei Zahlungsverzug Scheck- oder Wechselprotest ist PROGETTI berechtigt, weitere Leistungen oder Lieferungen, auch soweit für diese vorher Zielverkauf vereinbart worden ist, nur gegen Vorkasse auszuführen. PROGETTI ist weiter berechtigt, alle offenen stehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Zahlungsmittel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  4. Der Besteller kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, soweit diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt und fällig sind.
  5. Rechnungen von PROGETTI gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. PROGETTI wird mit jeder Rechnung den Besteller hierüber unterrichten.
  6. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

V. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

  1. Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich nach Anlieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau bei PROGETTI schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind vom Besteller unverzüglich bei Anlieferung und direkt gegenüber dem Frachtführer zu beanstanden. Handelsüblicher Bruch/Schwund können nicht beanstandet werden.
  2. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich welcher Art, auch bei Mangelfolgeschäden oder positiver Vertragsverletzung sind in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei Nachbestellungen von Fliesen kann keine Haftung für Farb- und Größen-genauigkeit übernommen werden.
  4. Abweichungen bei Natursteinen in der Farbe und Struktur, Verschiedenartigkeit der Körnung, Flecken, Adern, Schattierungen und Stiche gegenüber angegebenen Mustern gelten als natürliche Einschläge und berechtigen nicht zur Reklamation. Fachgerechte Kittungen, durch welche die Haltbarkeit der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird, sind branchenüblich und können nicht beanstandet werden.

VI. Warenrücknahme

  1. Warenrücknahmen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit PROGETTI. Soweit nicht ein anderer Betrag schriftlich vereinbart ist, erfolgen Rücknahmen unter Abzug von 20 % des Rücknahmewertes der Ware als Bearbeitungspauschale.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum von PROGETTI. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung oder deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Besteller in ein Grundstück eingefügt oder mit Sachen darauf verbunden, dass das Eigentum von PROGETTI nicht mehr besteht, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit dem Rang vor dem Rest ab; PROGETTI nimmt die Abtretung an.
  3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer die PROGETTI unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

VIII. Bauleistungen

  1. Soweit PROGETTI für den Besteller Bauleistungen erbringt, gelten neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regelungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B). Im Falle von Widersprüchen gilt die VOB/B vorrangig. Die Regelungen der VOB/B sind in den Geschäftsräumen von PROGETTI ausgelegt.

IX. Gerichtsstand/Abtretung

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist, wenn der Besteller zu den Käuferinnen i.S.v.§38 ZPO gehört, Ahaus.
  2. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegenüber PROGETTI bedarf der schriftlichen Zustimmung von PROGETTI.